Allgemeine Geschäftsbedingungen




Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich / Vertragsschluß / beteiligte Personen
1.1. Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bestimmungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform. Durch die etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer der nachfolgenden Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
1.2. Der Ausdruck „Auftragnehmer“ bezeichnet im folgenden die BERNHART Industriemontagen GmbH.
1.3. Der Ausdruck „Auftraggeber“ bezeichnet im folgenden jeden Kunden der Bernhart Industriemontagen GmbH unabhängig davon, ob er den Auftrag als Unternehmer oder als Verbraucher erteilt, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes bestimmt ist. Die Begriffe „Unternehmer“ und „Verbraucher“ verstehen sich im Sinne der Begriffsbestimmung des § 1 KSchG.
1.4. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde.
1.5. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die folgenden Bedingungen:
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind für den Auftragnehmer nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich vom Auftragnehmer anerkannt wurden. Die Bedingungen des Auftragnehmers gelten auch, wenn sich der Auftraggeber nicht darauf bezieht oder auf seine eigenen Bedingungen verweist. Falls der Auftraggeber die Bedingungen nicht schon früher anerkannt hat, anerkennt er sie jedoch ausdrücklich mit der Bestellung.

2. Preise
2.1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, daß die dem Angebot zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch drei Monate ab dem Angebotsdatum.
2.2. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein, diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
2.3. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderung gilt auch die Wiederholungen von Probestücken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
2.4. Skizzen, Entwürfe, Probestücke, die Änderung angelieferter/übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlaßt sind, werden berechnet; gleiches gilt für Datenübertragungen (z.B. per ISDN).

3. Bestellungen
3.1. Bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
3.2. Nach jeder Bestellung wird seitens des Auftragnehmers ein Erstmuster bemaßt, ein Erstmusterprüfbericht dem Auftraggeber übermittelt und nach Freigabe des Erstmusters erfolgt die Lieferung.
3.3. Kosten von Maßänderungen oder Kosten der Änderungen der Ausführung gehen nach der erfolgten Freigabe zu Lasten des Auftraggebers.

4. Zahlung
4.1. Die Zahlung ist bei Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug fällig. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.
4.2. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Diskont und Spesen trägt der Auftraggeber; sie sind vom Auftraggeber sofort zu bezahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung und Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer nur nach Maßgabe von Punkt 9.
4.3. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
4.4. Der Auftraggeber kann, abgesehen vom Fall der Zahlungsunfähigkeit des Auftragnehmers, nur mit einer Gegenforderung aufrechnen, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Forderung des Auftragnehmers steht und die gerichtlich rechtskräftig in einem Urteil festgestellt wurde oder die vom Auftragnehmer anerkannt worden ist.
4.5. Einem Auftraggeber, der Unternehmer ist, steht ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu. Die Rechte gemäß § 1052 ABGB bleiben ihm erhalten.
4.6. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, die dem Auftragnehmer nach Vertragsschluß bekannt geworden ist, gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.
4.7. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2,5% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zu zahlen, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist jedoch höchstens 5% p.a.
4.8. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftraggeber die allfälligen Einbringungskosten wie außergerichtliche Mahnungen, Inkasso- oder sonstige Spesen zu bezahlen.
4.9. Der Auftraggeber erklärt sich weiters damit einverstanden, daß einlangende Zahlungen unbeschadet eines etwaigen angegebenen Verwendungszweckes in erster Linie zur Abdeckung sofort fälliger Nebenkosten, daß sind Verzugs-, Wechseldiskontzinsen, Mahn-, Inkasso-, und sonstige Spesen, etc. herangezogen werden. Verbleibende Restbeträge werden gemäß § 1416 ABGB der ältesten Forderung für Lieferung und Leistung angerechnet.
4.10. Im Falle der Einleitung eines Gerichtsverfahrens wegen Zahlungsverzuges bei Geltendmachung des Kaufpreises, Einleitung des Ausgleiches oder Einleitung des Konkurses des Bestellers treten für alle einzelnen Forderungen des Auftragnehmers Terminverlust ein und werden etwaig vereinbarte Rabatte oder sonstige Nachlässe ungültig.
4.11. Weiters steht es dem Auftragnehmer zu, laufende und anstehende Lieferungen aus der Unsicherheitseinrede gemäß § 1052 ABGB aus bereits abgeschlossenen oder noch abzuschließenden Geschäften im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers einzustellen, ohne daß der Auftraggeber daraus irgendwelche Rechte oder Rechtsfolgen ableiten kann.

5. Konventionalstrafe
5.1. Tritt der Auftraggeber von einer Bestellung zurück, oder wird diese von ihm in sonstiger Weise storniert, so gebührt dem Auftragnehmer der Ersatz sämtlicher bereits anerlaufenen Kosten und Auslagen und wird darüber hinaus eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Konventionalstrafe in der Höhe von 20 % der Auftragssumme als pauschalierter Mindestschadenersatz vereinbart, den der Auftraggeber unverzüglich nach Aufforderung zu zahlen hat.
5.2. Nimmt der Auftraggeber die vereinbarungsgemäß bestellten Waren nicht an, so kann der Auftragnehmer Erfüllung verlangen oder nach Setzung einer Frist zur Annahme vom Vertrag zurücktreten , wobei dem Auftragnehmer in diesem Falle sämtliche bereits anerlaufenen Kosten und Auslagen gebühren. Unabhängig davon, wird als mindest pauschalierter Schadenersatz ein Betrag in der Höhe von 15 % der Auftragssumme vereinbart. In beiden Fällen ist aber der Auftragnehmer ermächtigt, daß er den bereits eingetretenen Schaden fordern kann.

6. Lieferung
6.1. Hat sich der Auftragnehmer zum Versand verpflichtet, so nimmt er diesen für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor; er haftet jedoch nur nach Maßgabe von Punkt 9. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an den Transporteur übergeben worden ist.
6.2. Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt worden sind. Wird der Vertrag schriftlich geschlossen, so bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform. 6.3. Aus Überschreitung der Lieferfristen können keine Ersatzansprüche abgeleitet werden und steht dem Auftraggeber in diesem Fall weder ein Rücktrittsrecht aus diesem Vertrage zu noch ein Recht auf Schadenersatz.
6.4. Der Auftraggeber ist zur Abnahme der gelieferten Gegenstände an dem anvisierten Liefertermin verpflichtet. Dies gilt auch für Teillieferungen soweit es sich nicht ausnahmsweise um als untrennbar zusammengehörig anzusehende Sachen handelt.
6.5. Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Ein Fixgeschäft im Sinne des § 919 ABGB liegt nur vor, wenn der Auftraggeber bei der Bestellung ausdrücklich darauf hingewiesen hat, daß die Leistung nach Ablauf des bedungenen Liefertermins für ihn nicht mehr von Interesse ist, und der Auftragnehmer daraufhin den Liefertermin ausdrücklich und schriftlich bestätigt hat (Punkt 6.2.).
6.6. Der Auftragnehmer hat an vom Auftraggeber angelieferten Stanzformen, Biegemodellen und ähnlichen Werkzeugen oder Vorlagen sowie Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht wegen sämtlicher fälliger Forderungen, die ihm aus der Geschäftsverbindung gegen den Auftraggeber zustehen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
7.2. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang seines Unternehmens berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hiermit an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzuges mit der Kaufpreiszahlung ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen.

8. Mängel / Gewährleistung
8.1. Weist die gelieferte Ware bei der Übergabe einen Mangel auf, so kann der Auftraggeber einen Anspruch auf Aufhebung des Vertrages (Wandlung) oder Preisminderung nicht geltend machen, wenn der Auftragnehmer die mangelhafte Ware binnen angemessener Frist nach seiner Wahl gegen eine mängelfreie Ware austauscht (Ersatzlieferung) oder in einer für den Auftraggeber zumutbaren Weise eine Verbesserung der gelieferten Ware bewirkt; ist der Auftraggeber Verbraucher, so kann er bei einem wesentlichen Mangel, der ihn zur Wandlung berechtigen würde, die Verbesserung der gelieferten Ware ablehnen und auf einer Ersatzlieferung bestehen. Das gleiche gilt für eine mangelhafte Ersatzlieferung oder Verbesserung. Wird die Ersatzlieferung oder Verbesserung nicht binnen angemessener Frist bewirkt, so kann der Auftraggeber Preisminderung oder bei einem wesentlichen Mangel Wandlung verlangen.
8.2. Werden dem Auftraggeber vor der Durchführung des Auftrages Probestücke übergeben, so hat er diese in jedem Fall zu prüfen. Mit der Fertigungsreiferklärung gelten die Eigenschaften der Probestücke als vereinbart und geht die Gefahr etwaiger Fehler oder Abweichungen auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem an die Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Werden dem Auftraggeber vereinbarungsgemäß keine Probestücke übergeben, so können geringfügige Abweichungen der Ware von einer Vorlage nicht beanstandet werden.
8.3. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, daß die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
8.4. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Menge gelten als vom Auftraggeber akzeptiert und können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.
8.5. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) über den Auftraggeber oder einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Kopie anzufertigen.
8.6. Für die Gewährleistung gegenüber einem Auftraggeber, der Unternehmer ist, gilt zusätzlich folgendes:
8.6.1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der Ware unmittelbar nach deren Empfang zu prüfen und Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware, zu rügen. Mängel, die bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht festgestellt werden können, müssen unverzüglich, längstens innerhalb einer Woche, nach ihrer Entdeckung gerügt werden. Im übrigen gelten die Regelungen der §§ 377, 378 HGB auch im Verhältnis zu solchen Auftraggebern als vereinbart, die Unternehmer, wenngleich nicht Kaufleute im Sinne des HGB sind.
8.6.2. Für Mängel in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials ist die Gewährleistung ausgeschlossen. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer verpflichtet, seine Ansprüche gegen den Zulieferanten an den Auftraggeber abzutreten. Der Auftragnehmer haftet nach Maßgabe von Punkt 9, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder nicht durchsetzbar sind.

9. Haftung
9.1. Der Auftragnehmer haftet, außer im Falle von Personenschäden, nicht für Schäden, die er durch leicht fahrlässiges Handeln verursacht hat.
9.2. Der Auftragnehmer haftet überdies nicht für Schäden, die er durch grob fahrlässiges Handeln verursacht hat, soweit ein solcher Haftungsausschluß gesetzlich zulässig ist. Dieser Haftungsausschluß für grob fahrlässiges Handeln gilt jedenfalls nicht im Verhältnis zu einem Auftraggeber, der Verbraucher ist.
9.3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang für schuldhaftes Handeln der Gehilfen des Auftragnehmers.

10. Produkthaftung, Freistellung und Haftplichtversicherungsschutz
10.1. Soweit der Auftraggeber für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet dem Auftragnehmer von Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes Auffordern freizustellen, falls die Ursache der Haftung in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich entstanden ist, und er im Außenverhältnis selbst haftet.
10.2. In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer an den Auftragnehmer durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufaktion wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber soweit möglich und zumutbar unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

11. Rücktrittsrecht bei mangelhaft oder verspätet angelieferten Mustern, Beschreibungen und dgl.
11.1. Bei nicht termingerechter Vorlage oder bei Mangel der Muster, Mangel der Beschreibungen und ähnlicher Angelegenheiten ist der Auftragnehmer berechtigt, nach angemessener Nachfristsetzung ohne Entschädigung vom gesamten Vertrag zurückzutreten.

12. Qualität
12.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, gegenüber seinem Auftraggeber zur Sicherung der Qualität unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit systematische Qualitätssicherungsmaßnahmen zu planen, festzulegen , durchzuführen und zu überwachen.
12.2. Der Auftragnehmer erwartet daher auch von seinem Auftraggeber bei allfälligen Lieferungen und auch von den Zulieferern des Auftraggebers für diese Teile, die der Auftragnehmer verarbeitet, die Einführung und die Aufrechterhaltung eines Qualitätsmanagementsystems.
12.3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich über die Möglichkeit der Qualitätsverbesserung den Auftraggeber zu informieren und verpflichtet sich der Besteller und Auftraggeber über allfällige Qualitätsverbesserungen den Auftragnehmer zu informieren.

13. Herausgabe von Werkzeugen
13.1. Die vom Auftragnehmer zur Durchführung des Auftrages hergestellten oder bearbeiteten Stanzformen, Biegemodelle und ähnliche Werkzeuge bleiben, auch wenn sie gesondert in Rechnung gestellt werden, Eigentum des Auftragnehmers und werden nicht herausgegeben, es sei denn, es läge ein anderer Auftrag vor.

14. Archivierung
14.1. Daten und Datenträger sowie Vorrichtungen, Muster und sonstige Werkzeuge werden nur nach vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Der Auftragnehmer haftet hierbei nur nach Maßgabe von Punkt 9.
14.2. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt worden sind, bis zur Rückgabe pfleglich behandelt. Für Verlust oder Beschädigung haftet der Auftragnehmer nur nach Maßgabe von Punkt 9.
14.3. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.

15. Periodische Arbeiten
15.1. Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Ende eines Monats gekündigt werden.

16. Rechte Dritter / Gewerbliche Schutzrechte
16.1. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter, insbesondere gewerbliche Schutzrecht, verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

17. Erfüllungsort / Gerichtsstand / anwendbares Recht
17.1. Erfüllungsort für beide Vertragsparteien ist der Sitz des Auftragnehmers.
17.2. Ist der Auftraggeber Unternehmer, so gilt für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag und aus den Lieferungen des Auftragnehmers das Bezirksgericht für ZRS. Graz bzw. das Landesgericht für ZRS. Graz als Gerichtsstand gemäß § 104 JN.
17.3. Sofern der Auftraggeber seinen Wohnsitz, Sitz oder seine Niederlassung im Ausland hat, unterwirft er sich hiermit ausdrücklich der Gerichtsbarkeit durch die österreichischen Gerichte.
17.4. Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich österreichischem Recht. Die Anwendbarkeit des Abkommens über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.
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